(Be)Werbungskosten

Bewerbungskosten absetzen: Tipps für die Steuererklärung




Eine Jobsuche ist nicht nur mit viel Zeitaufwand sondern auch oft mit hohen Kosten verbunden. Ausgaben für Bewerbungsmappen, Fotografen, Fahrtkosten, teilweise auch Fachliteratur, Telefongespräche und andere Aktivitäten können sich im Lauf der Zeit durchaus summieren. Für die einen sind diese Kosten sehr hoch spürbar, z.B. Arbeitsuchende, für andere eher das notwendige Übel mit den verbundenen Kosten, jedoch ist eines klar - Bewerbungen kosten nicht nur Zeit und manchmal auch Geduld, sondern vor allem Geld. Wir zeigen Dir hier, wie und in welchem Umfang Du Bewerbungskosten bei der Steuererklärung geltend machen kannst.

Bewerbungskosten = Werbungskosten



Es wurden zwar gründliche Recherchen zu diesem Thema gemacht, aber eine rechtlich verbindliche Beratung sind sie jedoch nicht. In komplizierten Fällen oder bei völlig individuellen Fragen solltest Du die Unterstützung eines Steuerberaters oder des Lohnsteuerhilfevereins in Anspruch nehmen. Gestaltet sich Deine Steuererklärung jedoch weniger kompliziert, bist Du mit unseren Tipps gut beraten.

Zu den Bewerbungskosten zählen:

• Ausgaben für Bewerbungsfotos

• Ausgaben für Kopien und Klarsichthüllen

• Kosten für amtliche Beglaubigungen und Nachweise (z.B.: Gesundheitspass)

• Kosten für Briefpapier, Briefumschläge und Porto

• Ausgaben für Stelleninserate, die ein Bewerber in Zeitungen und Fachzeitschriften aufgibt

• Kosten der angefallenen Telefongespräche für die Bewerbung

• Anschaffungskosten von Fachbüchern und Ratgebern mit Bewerbungstipps

• Kosten für vorbereitende Kurse, wie beispielsweise für Vorstellungsgespräche

• Fahrt- und Verpflegungskosten zu diversen Kursen

• Anteilige Kostenübernahme für Deinen Internetzugang

• Kosten für Druckerpatronen

• Fahrtkosten zu Vorstellungsgesprächen

• Anteilig die Anschaffungskosten für Deinen Computer, da Du ihn beruflich nutzt

• Kosten von notwendigen Abonnements von Zeitschriften und Zeitungen

Die anteilige Kostenerstattung für Internetzugang und Computer werden in den letzten Jahren allerdings immer wieder häufiger abgelehnt. Dennoch gilt: Die Breite absetzbarer Kosten ist groß. Diese Kosten sind allerdings von Amt zu Amt unterschiedlich angesehen, nicht jedes Amt erstattet alle oder nur teilweise der Kosten. Die Kosten für Internet und Telefon werden meist nur anteilig berechnet, da dies auch privat genutzt wird.
Nachweis der Kosten und Nachweis der Bewerbungen


Das Finanzamt wird Deine Bewerbungskosten in der Regel erst dann akzeptieren, wenn Du eine entsprechende Auflistung Deiner Bewerbungen beilegst. Optimal wäre die Auflistung der Bewerbungen mit den dazugehörigen Antwortschreiben, jedoch ist dies nicht immer möglich, da nicht jede Bewerbung beantwortet oder abgewiesen wird, sei es schriftlich oder per E-Mail. Bleibt eine Reaktion aus, solltest Du eine Kopie des Anschreibens mit einem handschriftlichen Vermerk zum Versanddatum und eventuellen Nachfragen Deinerseits beifügen.

Um Deine Bewerbungskosten nachzuweisen, hast Du zwei Möglichkeiten: Belege für Deine Ausgaben einreichen oder Deine Bewerbungskosten pauschal geltend machen. Die bessere Entscheidung ist die letzte Variante, solltest Du vom Finanzamt veranschlagten Pauschalen Deiner Berechnung zugrunde legen. Diese Pauschalen schwanken zwischen 10 bis 15 Euro pro schriftlicher Bewerbung – Fahrt- und Übernachtungskosten exklusive – und etwas 2,50 Euro pro E-Mail-Bewerbung.

Einige, aber nicht alle, Finanzämter orientieren sich auch an einem Urteil des Finanzgerichts in Köln. In diesem Urteil werden für schriftliche Bewerbungen Kosten in Höhe von 8,50 Euro angenommen (FG Köln vom 7.7.2004, Az. 7 K 932/03 ).

Aber: Einen Anspruch auf eine Pauschale pro Bewerbung gibt es nicht. Es liegt im Ermessen des Sachbearbeiters, in welcher Höhe Bewerbungskosten in der Steuererklärung anerkannt werden. Generell empfehlen wir, alle Bewerbungen und Belege das Jahr über in einem extra Ordner zu sammeln um diese dann bei der Steuererklärung vollzählig nachzuweisen.
Kurze Zusammenfassung zu den wichtigsten Punkten der Ausgaben:


• Werbungskosten mindern die Steuerlast bei den Einkünften bei Dir als Arbeitnehmer.

• Zu den Werbungskosten zählen alle Kosten, die Dir durch Deine Arbeit entstehen.

• Von sich aus berücksichtigt das Finanzamt bei Arbeitnehmern pauschal 1.000 Euro.

• Übersteigen die Kosten die Pauschale, kannst Du Dir das Geld nur durch detaillierte Angaben in der Steuererklärung zurückholen.

• Auch Vermieter können Werbungskosten von ihren Einkünften abziehen.

Zu den Werbungskosten gehört alles, was Du ausgibst, um überhaupt Geld zu verdienen. Dazu gehören Bewerbungsfotos genauso wie die Fahrt zum Vorstellungsgespräch. Investitionen in Fortbildungen können steuerlich geltend gemacht werden, weil es dabei hilft den Job zu behalten. Und wer Wohnungen vermietet, sollte seine Immobilie hin und wieder renovieren. Die gesetzliche Definition der Werbungskosten kannst Du in § 9 EStG nachlesen.
Werbungskosten: Tipps


Absetzen kannst Du alle beruflich veranlassten Ausgaben, soweit Dein Arbeitgeber sie Ihnen nicht steuerfrei ersetzt hat.
Darunter zählen:

Arbeitsmittel - Alles, was Du für Deine berufliche Tätigkeit einsetzt, gilt als Arbeitsmittel. Grundsätzlich kann jeder Gegenstand ein steuerlich absetzbares Arbeitsmittel sein, wenn Du diesen überwiegend für berufliche Zwecke nutzt. Dazu gehören zum Beispiel Aktentasche, PC, Schreibtisch, Bücherregal und Fachliteratur.

Arbeitszimmer - Für die meisten Steuerzahler ist das häusliche Arbeitszimmer als Steuersparmodell nicht zutreffend. Für diese Kosten gilt grundsätzlich ein Abzugsverbot. Zugelassen vom Gesetzgeber gibt es allerdings zwei Ausnahmen: Wenn Dir für Deine berufliche oder betriebliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht, kannst Du bis zu 1.250 Euro pro Jahr geltend machen. Wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt Deiner gesamten beruflichen oder betrieblichen Tätigkeit darstellt, sind Deine Kosten unbeschränkt abzugsfähig.

Bahncard - Hast Du dir eine Bahncard gekauft, um Deine beruflich veranlassten Reisekosten zu senken? Dann kannst Du den Preis in voller Höhe als Werbungskosten angeben.

Berufsausbildung - Kosten Deiner eigenen erstmaligen Berufsausbildung oder Deines Erststudiums kannst Du nur begrenzt bis zu 6.000 Euro im Jahr als Sonderausgaben absetzen. Dagegen kannst Du Ausgaben als Werbungskosten in unbegrenzter Höhe berücksichtigen, wenn diese

• für eine weitere Berufsausbildung,

• für ein weiteres Studium,

• für ein Erststudium nach einer bereits abgeschlossenen nichtakademischen Berufsausbildung oder

• im Rahmen eines Ausbildungsdienstverhältnisses

entstanden sind.

Berufskleidung - Das Finanzamt erkennt Ausgaben für typische Berufskleidung und deren Reinigung als Werbungskosten an. Darunter fallen beispielsweise Arbeitskittel, Uniform, Blaumann, Sicherheitsschuhe, Arztmantel, Operationshose, Robe und Barett eines Richters sowie die Amtstracht eines Geistlichen. Alle Kleidungsstücke, die Du als herkömmliche „bürgerliche“ Bekleidung nutzt, sind dagegen keine typische Berufskleidung und daher können diese nicht geltend gemacht werden.

Bewerbungen - Wenn Du eine Arbeitsstelle suchst, kannst Du beispielsweise Ausgaben für Inserate, Bewerbungsfotos, Telefonkosten, Porto, Kosten für Fotokopien von Zeugnissen und Reisekosten für Vorstellungsgespräche absetzen. Hierbei spielt es keine Rolle, ob Deine Bewerbung erfolgreich war.
Berufsverband - Absetzbar sind auch Beiträge zu Berufsständen und sonstigen Berufsverbänden, beispielsweise die Ärzte- oder die Anwaltskammer, aber auch Gewerkschaften.

Doktortitel - Promotionskosten erkennt das Finanzamt als Werbungskosten an, wenn sie beruflich veranlasst sind. Auch Kosten einer Habilitation zählen grundsätzlich zu den Werbungskosten.

Doppelte Haushaltsführung - Wenn Du aus beruflichen Gründen einen zweiten Haushalt am Beschäftigungsort unterhältst, kannst Du Ausgaben als Werbungskosten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung von der Steuer absetzen. Das Finanzamt berücksichtigt Kosten der Zweitwohnung, Fahrtkosten, Verpflegungsmehraufwendungen (innerhalb der ersten drei Monate) und Umzugskosten.

Zusätzliche Tipps:




Fahrten zur Arbeit - Deine Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte fördert der Gesetzgeber in Form einer Pauschale. Für diesen Weg kannst Du eine Entfernungspauschale in Höhe von 0,30 Euro für jeden vollen Entfernungskilometer als Werbungskosten von der Steuer absetzen – unabhängig davon, wie Du zur Arbeit und wieder nach Hause gelangst. Die Entfernungspauschale ist grundsätzlich auf 4.500 Euro jährlich begrenzt. Wenn Du aber mit Deinem eigenen Pkw oder einem Dienstwagen zur Arbeit fahren, berücksichtigt das Finanzamt auch einen höheren Betrag.

Bus, Bahn und Co. - Nutzt Du öffentliche Verkehrsmittel, kannst Du diese über die Entfernungspauschale hinausgehenden tatsächlichen Ticketkosten als Werbungskosten abziehen. Die Entfernungspauschale wird übrigens bei Flügen nicht angewendet, stattdessen kannst Du auch hier die tatsächlichen Kosten absetzen.

Fort- und Weiterbildung - Berufliche Fort- oder Weiterbildungskosten kannst Du in voller Höhe als Werbungskosten steuerlich geltend machen. Das gilt sowohl für Bildungsmaßnahmen in einem schon ausgeübten Beruf als auch für eine Berufstätigkeit in Zukunft (wie die Vorbereitung eines Handwerksgesellen auf die Meisterprüfung). Typische Beispiele sind Lehrgänge, Tagungen und Seminare.

Führerschein - Die Aufwendungen für einen Lkw- oder Busführerschein sind grundsätzlich Werbungskosten. Dagegen zählen die Kosten eines Pkw-Führerscheins zur privaten Lebensführung, auch wenn Du nur mit dem Auto zur Arbeit fährst.

Kontoführung - Auf normalen Girokonten finden regelmäßig auch beruflich veranlasste Transaktionen (zum Beispiel die Überweisung des Arbeitslohns) statt. Deshalb sind Kontoführungsgebühren anteilig als Werbungskosten abziehbar. Hier hat sich eine Nichtbeanstandungsgrenze von 16 Euro jährlich durchgesetzt. Die meisten Finanzämter berücksichtigen diesen Betrag auch bei kostenfreien Girokonten.

Kreditkarte - Kreditkarten, die auch für berufliche Ausgaben verwendet werden, kannst Du über einen beruflichen Anteil in Prozent ermitteln. Der Kostenanteil wegen dem Nutzungsanteil aus beruflichen Gründen , bzw. der auf berufliche Nutzung entfällt, kannst Du als Werbungskosten angeben.
Zinsen - Für die Einkünfte aus Kapitalvermögen hat der Gesetzgeber seit 2009 ein Werbungskostenabzugsverbot eingeführt. Seitdem gibt es die Abgeltungssteuer von pauschal 25 Prozent für Kapitalerträge. Werbungskosten fallen unter den Tisch, abziehen kannst Du nur einen Sparer-Pauschbetrag von 801 Euro (bei zusammenveranlagten Ehepaaren oder eingetragenen Lebenspartnern 1.602 Euro).

Meisterprüfung - Entscheidest Du dich für die Aufstiegsfortbildung zum Meister, dann kannst Du auch diese Ausgaben als Werbungskosten geltend machen.

Rechtsberatung - Beratungskosten und sonstige Rechtsverfolgungskosten (zum Beispiel Prozesskosten) kannst Du von der Steuer absetzen, allerdings nur, wenn sie berufsbedingt entstanden sind. Das ist zum Beispiel bei einem Prozess vor dem Arbeitsgericht der Fall. Beruflich bedingt ist auch ein Streit vor dem Finanzgericht um Lohnsteuer oder Werbungskosten.

Reisekosten - Wenn Du aus beruflichen Gründen unterwegs warst, kannst Du die Kosten, die Dir dadurch entstanden sind, als Reisekosten von der Steuer absetzen. Zu den Reisekosten zählen Fahrtkosten, Übernachtungskosten, Verpflegungsmehraufwendungen und Reisenebenkosten. Typische Beispiele für beruflich veranlasste Reisen sind Seminar-, Kunden- oder Messebesuche. Üblicherweise werden diese Kosten vom Arbeitgeber übernommen, da diese Kosten nicht unerheblich und günstig sind.

Sprachkurs - Nimmst Du an einem Sprachkurs teil, der konkret mit Deiner Berufstätigkeit zusammenhängt, sind diese Kosten als Werbungskosten abziehbar. Nur weil der Veranstaltungsort eines Sprachkurses im Ausland liegt, muss das nicht für eine überwiegend private Veranlassung des Kurses sprechen. Das gilt jedenfalls für die Mitgliedstaaten der EU, die EWR-Staaten (Island, Liechtenstein, Norwegen) und die Schweiz.

Steuerberatungskosten - Leistest Du dir einen Steuerberater/in, kannst Du den Teil der Kosten absetzen, der durch Lohn oder Gehalt veranlasst ist. Der private Bereich der Steuererklärung (zum Beispiel Hauptvordruck, Anlage Kind etc.) ist seit 2006 Privatvergnügen und wirkt sich nicht mehr steuermindernd aus.

Telefon - Nutzt Du deinen Festnetzanschluss oder Dein Smartphone nicht ausschließlich beruflich, so darfst Du diese Kosten aber in einen – geschätzten – beruflichen und einen privaten Anteil aufteilen. Ohne Nachweis erkennt das Finanzämter 20 Prozent des Rechnungsbetrags, höchstens aber 20 Euro pro Monat an.

Umschulung - Nimmst Du an einer beruflichen Umschulungsmaßnahme teil, sind die Kosten, die Dir dadurch entstehen, Werbungskosten.

Umzug - Umzugskosten sind immer als Werbungskosten abziehbar, wenn Du dem Finanzamt nachweisen kannst, dass der Wohnortwechsel beruflich veranlasst war. Hast Du den Umzug im überwiegenden betrieblichen Interesse Deines Arbeitgebers durchgeführt (zum Beispiel in eine Dienstwohnung), dürftest Du diesbezüglich keine Nachweisprobleme haben. Das Gleiche gilt, wenn Du eine berufliche Tätigkeit an einem anderen Ort neu aufgenommen hast. Für eine berufliche Veranlassung spricht auch eine Fahrzeitersparnis von mindestens einer Stunde täglich. Auch ein privater Umzug ohne berufliche Veranlassung können steuerlich geltend gemacht werden. Klassische Umzugsdienstleistungen bezuschusst der Fiskus auch als haushaltsnahe Dienstleistungen.

Unfall - Wenn Dir auf einer beruflich veranlassten Fahrt ein Unfall passiert, kannst Du die Kosten der Beseitigung des Schadens an Deinem eigenen und am fremden Fahrzeug sowie die Folgekosten (etwaige Prozess- und Mietwagenkosten) absetzen.

Vermietung und Verpachtung - Auch bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung spielen Werbungskosten eine wichtige Rolle. Zu den abziehbaren Kosten zählen zum Beispiel die Abschreibung, Schuldzinsen und Erhaltungsaufwendungen.

Hohe Werbungskosten? Lohnsteuerermäßigungsverfahren nutzen!



Bei erwartungsgemäß hohen Werbungskosten kannst Du die Vorteile des Lohnsteuerermäßigungsverfahrens für Dich nutzen. Dazu beantragst Du einfach beim Finanzamt einen Freibetrag. Dadurch erhöht sich Dein monatliches Nettoeinkommen, weil Dein Arbeitgeber weniger Lohnsteuer von Deinem Arbeitslohn einbehalten muss. Werbungskosten, die Deine Steuerlast mindern, werden also sofort berücksichtigt und nicht erst, nachdem Du deine Steuererklärung abgegeben hast.

Bei erwartungsgemäß hohen Werbungskosten kannst Du die Vorteile des Lohnsteuerermäßigungsverfahrens für Dich nutzen. Dazu beantragst Du einfach beim Finanzamt einen Freibetrag. Dadurch erhöht sich Dein monatliches Nettoeinkommen, weil Dein Arbeitgeber weniger Lohnsteuer von Deinem Arbeitslohn einbehalten muss. Werbungskosten, die Deine Steuerlast mindern, werden also sofort berücksichtigt und nicht erst, nachdem Du Deine Steuererklärung abgegeben hast.





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